Gegen Ende des Feudalismus lag – in Preußen, wie auch in anderen deutschen Staaten – die Verantwortung für die Sorge um die Kranken, Alten und Schwachen in den Händen der Grundbesitzer, Gilden, Kirchen und Kommunen. Das funktionierte eher schlecht als recht, für die neu entstehende Klasse der Arbeiter gab es keinerlei Absicherung. Mit der Industrialisierung wuchs die Zahl der Arbeiter erheblich an, und mit der Zahl wuchs das Elend in dem sie lebten. Ihre Position ermöglichte es ihnen kaum, für die Erhaltung der eigenen Gesundheit und die Sicherung des Lebensabends selbst zu sorgen. Das Elend der Arbeiter bedrohte den sozialen Frieden wie die Leistungsfähigket der deutschen Wirtschaft.
Mit der Reichsgründung 1871 ergab sich die politische Notwendigkeit zur Stabilisierung dieses Reiches was den darauf abzielenden politischen Anstrengung zu einer gesteigerten Bedeutung verhalf. So waren es tagespolitische Gründe, wie die stärkere Belastung der Menschen durch die neue Zollgesetzgebung, dem ärmsten Teil von ihnen, durch eine gut ausgestattet Reichsversicherung einen Entlastung zu verschaffen [208f].
Das Deutsche Reich begann als heterogener Staatenbund, in dem sich der Sachse, als Sachse sah und der Rheinländer als Rheinländer. Die Hannoveraner hatten – lange Jahre von London aus regiert – besondere Probleme sich als Deutsche zu fühlen, ebenso die Polen in Posen und die Franzosen im Elsaß. Hinzu kam die konfessionelle Prägung einzelner Provinzen, das „katholische Rheinland“ bzw. das „protestantische Brandenburg“, was, besonders während der Zeit des Kulturkampfes, den Zusammenhalt des Deutschen Reiches auf eine harte Probe stellte.
Vor diesem Hintergrund erhoffte man sich von der Vereinheitlichung der unterschiedlichen Versicherungssysteme, der Reichsversicherungsordnung, eine stärkere Identifikation der Bevölkerung Deutschlands mit ihrem noch recht jungen Staat.
Dr. Fritz Stier-Solmo 1913:
»Ihre große Wichtigkeit liegt auch darin, daß sie den Rahmen der Armen- und Wohltätigkeitspolitik sprengt, nicht bloß Almosen, sondern eine rechtliche Befugnis unter gesetzlich genau festgesetzten Bedingungen gewährt…[209].«
In den Jahren 1883 bis 1889 wurden das Krankenversicherungsgesetz, Alters- und Invaliditätsgesetz, das Unfallversicherngsgesetz erlassen. Damit war weder das Notwendige noch das Mögliche geleistet.
In dem Erlaß vom 4. Februar 1890 forderte deshalb Kaiser Wilhelm II. den Ausbau der Arbeitsversicherungsgesetzgebung, was zu einer schrittweisen Erweiterung der Anspruchsberechtigten und zu einer Erhöhung der erbrachten Leistungen führte.
Es entstand eine unüberschaubares System von Kassen bzw. Versicherungsträgern. Gleichzeitig damit wuchs das Risiko, von unterfinanzierten Kassen einerseits und von Betrügereien ( z.B.: Zweckentfremdung von Kassenbeiträgen) andererseits.
Bei den Versicherungsrägern handlt es sich um die Krankenkassen (Orts-, Land-, Betriebs-, Innungs-, Knappschafts- und Ersatzkassen), die Berufsgenossenschaften (galt als öffentliche Behörde – geleitet durch Beamte, kontrolliert durch paritätisch von Unternehmern und Versicherten besetztem Ausschuß) und das Versicherungsamt.
Am 19. Juli 1911 wurde mit der Reichsversicherungsordnung (RVO) eine neue Versicherungsordnung geschaffen. Die Zahl der Vericherten konnte erhöht werden und das Volumen der erbrachten Leistungen gesteigert. Durch den, den Versicherungsträgern zugebilligten, Status der juristische Person, wurde deren wirtschaftlicher Handlungsspielraum erweiterte; ihre Leistungsfähigkeit verbessert [224].
Bei Regelung der inneren Organisation der Kassen wurde dem Prinzip der Selbstverwaltung unter Einbeziehung eines partätisch besetzten Ausschusses aus Vertretern von Unternehmen und Versicherten soweit möglich gefolgt. Die Vertreter der Versicherten werden von ihnen durch Wahlen bestimmt.
In den Kassen der Berufsgenossenschaften erhielten die Genossenschaftsversammlungen die Befugnisse die die Ausschüße in den anderen Kassen besaßen [224].
Die Selbstverwaltung der Unfall- und Invalidenversicherungen ähnelt der anderer Kassen, mit dem Unterschied, dass dem Vorstand die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde zugebillgt wurde. Auch setzten sich die Ausschüße paritätisch (50% Unternehmensvertreter und 50% Versichertenvertreter) zusammen [233].
Die Kassen werden von einem Vorstand geführt, der sie nach außen, wie vor Gericht zu vertreten hatte.
Im Jahre 1911 betrug das Vermögen der Kranken-, Invaliden- und Unfallversicherungskasse knapp 12 Milliarden Mark [219].
War es 1883 nur eine überschaubare Anzahl von Unternehmen, deren Arbeiter krankenversichert waren so änderte sich das im Laufe der Zeit bis mit der RVO jeder Arbeiter, Gehilfe bzw. Geselle, Lehrling, Dienstbote, Angestellter, Werkmeister, die Schiffsbesatzung deutscher Schiffe, Handlungsgehilfe, Lehrer und Bühnen- wie Orchestermitglieder die Vorzüge einer Krankenversicherung und Invalidenversicherung genießen konnten [211].
Bei den erbrachten Leistungen unterschied man Krankengeld und Krankenhilfe.
Das Krankengeld wurde in der Regel ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, in besonderen Fällen auch vom ersten Tag an und betrug 50% in Ausnahmefällen 75% des Grundlohns.
Die Krankenhilfe wurde sofort wirksam und umfaßte die unentgeldliche ärztliche Versorgung, Medikamente und kleinere Heilmittel. Sie mußte bis zur 26. Woche der Erkrankung geleistet werden, wobei es den Kassen vorbehalten blieb sie auf ein Jahr auszudehnen. Möglich war zudem bei Verunstaltung und Verkrüppelung die Unterbringung in einem Genesenenheim nach Ablauf des Anspruchs auf Krankenhilfe für die Dauer eines Jahres, wenn hierdurch die Wiederherstellung der Arbeitskraft gewährleistet schien.
Anstelle von Krankengeld und Krankenhilfe konnten die Kassen einen Krankenhausaufenthalt zahlen, wobei der Familie des Erkrankten zusätzlich 50% des Krankengeldbetrages als Hausgeld ausgezahlt wurde.
Den jeweiligen Krankenkassen wurde es überlassen, ob sie den bei ihnen Versicherten eine freie Ärztewahl zubilligten oder ob lediglich Ärzte konsultiert werden durften, die mit der betreffenden Kasse ein vertragliches Übereinkommen geschlossen hatten.
Streitfälle bzw. Fälle die eine Regelung erfordern, die nicht eindeutig durch die Reichsversicherungsordnung geregelt wurden, konnten durch Entscheid Oberversicherungsamtes geklärt werden [214f].
Die Krankenversicherungsbeiträge wurden zu 2/3 von den Versicherten und zu 1/3 von den Arbeitgebern gezahlt.
Mit der Industrialisierung wuchs die Zahl der besser gebildeten Arbeitskräfte, früher Privatbeamte genannt, später Angestellte, was zu einer Entwertung ihrer Arbeitskraft führte und die Gefahr durch Krankheit oder im Alter in ernste Not zu geraten.
Dem Vorzubeugen wurde am 20. Dezember 1911 mit dem Vesicherngsgesetz für Angestellte auch diese Berufsgruppe in das Sozialversicherungssystem eingebunden [208f].
Die Kosten der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung wurde jeweils zu 2/5 von der Arbeitgebern und Arbeitern sowie zu 1/5 durch staatliche Zuschüsse gedeckt [219].
Neu eingeführt wurde 1911 die Kinderzuschußrente, eine Rente die einem Empfänger der Invalidenrente zustand, sofern er Kinder unter 15 Jahren hatte [218].
Hauptaugenmerk der Reichsversicherungsordnung war es die Arbeitskraft zu erhalten. Obwohl bereits 1889 für Arbeiter mit einem Jahresverdienst ab 2000 Mark eine Altersrente eingerichtet worden war, deren Beitragssatz von 1,7% von Arbeitgebern und Arbeitnehmern hälftig bezahlt werden mußte, und erst ab dem 70. Lebensjahr bezogen werden konnte (ein Alter das 1900 gerade einmal 3% der gesamten Bevölkerung erreichte), änderte das nichts an der prekären Situation alter, vermögensloser Menschen. Die Familie blieb die Alterssicherung No. 1. [BMAS]
Die Notwendigkeit einer besseren Absicherung im Alter wurde zwar erkannt, ihre Einführung aber als zu kostspielig angesehen [217f]:
Prof. Dr. Fritz Stier-Somlo sprach 1913 von Renten, »deren Gesamthöhe in der Tat sehr beträchtlich ist, während sie für den einzelnen Versicherten meist eine recht unzulängliche Beihilfe bietet und ihn vor Armenunterstützung nicht unbedingt schützt.«
»Die Herabsetzung der Altersgrenze auf das 65. Lebensjahr ist dringend erforderlich.«
1916 wurde die RVO geändert: der Kriegsdienst wurde auf die Rentenzeiten angerechnet und das Renteneintrittsalter generell auf 65 Jahre abgesenkt. bmas
Versicherungspflichtige Wöchnerinnen oder Frauen von versicherungspflichtigen Männern hatten 8 Wochen lang Anspruch auf das Wochengeld, wenn notwendig wurde der Aufenthalt in einem Wöchnerinnenheim, Pflegedienst und Hebammendienste, ärztliche Geburtshilfe und Stillgeld bezahlt [211].
Der Kreis der durch eine Unfallversicherung angesicherten Arbeitnehmer konnte ebenfalls ausgedehnt werden, blieb aber auf die Beschäftigten jener Betriebe beschränkt, in denen eine erhöhte Unfallgefahr inkl. der Landwirtschaft und Seefahrt bestand [211].
Die Leistungen deckten Arztkosten, die Kosten für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel zur Krankenbehandlung ab oder ergingen als Rente, in einer Höhe dem Maße Erwerbsunfähigkeit entsprechend, als Rente an den Versicherten. Anstelle einer Rente konnten die Leistungen auch in Form einer einmaligen Abfindung ausgezahlt werden.
Fand der Versicherte bei einem Arbeitsunfall den Tod, stand den Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe von 15% des Jahreseinkommens zu sowie eine geringe Rente [216].
Von der für den genannten Personenkreis bestehenden Versicherungspflicht konnte nur dann abgewichen werden, wenn „der sozialpolitische Zweck auf andere Weise erreicht werden konnte [212].“
Die Ausweitung der Unfallversicherungspflicht beförderte die Anstrengungen die Staat und Unternehmen zur Unfallverhütung unternahmen dkwIIa216f, hatten doch die Arbeitgeber alleine für die Beiträge zur Unfallversicherung aufzukommen [219].
Den Hinterbliebenen eines verstorbenen Vericherten hatten Anspruch auf die Auszahlung des Sterbegeldes in Höhe von dem 20-fachen bis max. 40-fachen des Grundlohnes (Tagesverdienst).
Aufgabe der Versicherungsämter war es die Einhaltung er Regeln des den Kassen vorgegebenen gesetzlich vorgegebenen Rahmens zu garantieren und Streitigkeiten zwischen Versicherten und Kassen zu regeln. Den bestehenden Oberversicherungsämtern und dem Reichsversicherungsamt wurde 1911 als unterste Instanz die Versicherungsämter eingerichtet.
Der Beschlußausschuß eines Versicherungsamtes bestand aus dem Vorsitzenden (Beamte einer Verwaltungsbehörde z.B. Landrat oder Kreisrat bzw. einem von ihm ernannten Stellvertreter) und zwei Versicherungsvertretern (einem Delegierten der Unternehmerseits und einem Delegierten der Versichertenseite) [225f].
Quellen:
[…] Stier-Solmo, Fritz in Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band II. Buch, Berlin 1914, Seiten im Text in Klammern angegeben
[BMAS] www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Gesetzliche-Rentenversicherung/Geschichte-Gesetzliche-Rentenversicherung/geschichte-der-gesetzlichen-rentenversicherung.html, Stand:10.04.2022